Initiative Afghanisches Hilfswerk e.V. انجمن مدد رسانی افغانی

Vereinssatzung

§ 1 Rechtsfähigkeit, Name

  1. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen, um rechtsfähig zu sein.
  2. Der Verein führt den Namen „Initiative Afghanisches Hilfswerk e. V.“.

§ 2 Sitz, anwendbares Recht

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.
  2. Die Rechtsverhältnisse des Vereins bestimmen sich nach deutschem Recht.
  3. Der Satzungstext ist nur in der deutschen Fassung rechtsverbindlich.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
    b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
    c)die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  3. Die Verwicklung der Zwecke im Ausland kann auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    a) Der Verein entwickelt Konzepte zum Aufbau und zur Unterhaltung von Schulen in Afghanistan besonders für Kinder, Mädchen und Frauen, die eine Grundbildung im Lesen und Schreiben und Grundlagen für berufliche Bildung vermitteln, und verwirklicht diese durch finanzielle und materielle Beihilfen und mit beratenden und organisierenden Hilfen durch Fachleute in Afghanistan.
    b) Der Verein fördert die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch Organisieren von öffentlichen Stellungnahmen und Vorträgen und persönliche Beratung in Afghanistan, in Deutschland und in anderen Ländern, durch Unterstützung afghanischer Migranten in der Teilhabe am allgemeinen gesellschaftlichen Leben in Deutschland und durch Begegnungen zwischen Migranten und alteingesessener Bevölkerung in Deutschland.
    c) Der Verein fördert die Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan durch finanzielle und materielle Beihilfen und mit beratenden und organisierenden Hilfen durch Fachleute in Afghanistan.
  • bei der Verbesserung der Produkte und der Produktions- und Vertriebsmethoden in der Landwirtschaft und im Handwerk und
  • bei der Belebung und Erhaltung des traditionellen afghanischen Kunsthandwerks,
  • der Verein fördert die die Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan auch durch Motivierung von afghanischen Migranten zur Mitarbeit an den genannten Entwicklungszielen in Afghanistan,
  • hierzu gehört auch die materielle Absicherung eines Büros in Kabul, sofern die Gelder vorhanden sind.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Frauen helfen Frauen e. V.“ in Marburg, der es ausschließlich und unmittelbar für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede rechtsfähige, natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Abgelehnte binnen zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem sie dem Abgelehnten Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Wirksamkeit des Auftritts kann in der Austrittserklärung auf einen künftigen Zeitpunkt bestimmt werden, spätestens auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres. Wird in der Austrittserklärung ein Zeitpunkt für die Wirksamkeit nicht bestimmt, ist der Austritt sofort wirksam.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt die Verletzung der Pflicht aus § 7 Absatz 2, Änderungen der Anschrift mitzuteilen.
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene binnen zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem sie dem Ausgeschlossenen Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder fördern den Verein, indem sie sich zum Zweck des Vereins bekennen und die ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten erfüllen.
  2. Die Mitglieder müssen ihre Anschrift unter der sie schriftliche Nachrichten des Vereins empfangen, und jede Änderung dieser Anschrift unverzüglich mitteilen. Ist eine Mitteilung des Vereins nicht zustellbar, weil die Anschrift des Mitglieds oder eine Änderung nicht mitgeteilt ist, oder die Mitteilung des Vereins unter der Anschrift nicht angenommen wird, so muss das Mitglied sich so behandeln lassen, als wäre die Mitteilung zugegangen.
  3. Arbeitszeit und Arbeitskraft, die Mitglieder und der Vorstand für den Verein aufwenden, werden nicht vergütet, wenn dies nicht besonders vereinbart ist.
  4. Von den Vereinsmitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Bezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 5,00 € (Stand 2018).
  5. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, eine Mitgliederliste einzusehen, die die Namen und die Zahl der Mitglieder enthält.
  6. Mitglieder dürfen die durch Unterschrift abgeschlossenen Protokolle der Mitgliederversammlungen einsehen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung oder virtuell statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mit schriftlicher Einladung an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall Versammlungsleiter und Protokollführer wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Wenn die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, kann zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese zweite Mitgliederversammlung darf nicht später als acht Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht im Gesetz (§ 33 BGB Satzungsänderung, § 41 BGB Auflösung des Vereins) oder in dieser Satzung (Satz 2) anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Änderung des Vereinszwecks und für den Ausschuss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind außer den gesetzlich und in dieser Satzung besonders geregelten Aufgaben (§ 5 Satz 3, § 6 Absatz 4 Satz 3 Entscheidung über Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds, § 7 Absatz 4 Satz 2 Beiträge § 9 Absatz 3 Satz 3 Wahl von Versammlungsleiter):
    a) Wahl des Vorstands
    b) Wahl eines Kassenwarts, einer Kassenwartin
    c) Wahl von Kassenprüfern
    d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands einschließlich des Kassenberichts
    e) Entgegennahme des Kassenprüfberichts
    f) Wahl eines Schriftführers, einer Schriftführerin
    g) Entlastung des Vorstands
    h) Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Im Rechtsverkehr sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand beteiligt bei seinen Beratungen und Entscheidungen mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer. Die Beisitzer haben im Vorstand das gleiche Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder.
  3. Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer bleiben im Amt, bis an ihrer Stelle neue gewählt werden.
    § 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. März 2013 errichtet.